Verfahrensordnung Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

1. Anwendungsbereich

Das Beschwerdeverfahren steht sowohl internen als auch externen Personen zur Verfügung, um auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen hinzuweisen, die (i) im eigenen Geschäftsbereich der telent GmbH weltweit, (ii) sowie bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten oder Dritten, die von der Lieferkette der telent GmbH betroffen sind, entstehen können oder ggf. entstanden sind. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen im Sinn dieser Geschäftsanweisung meint insbesondere Risiken und Verletzungen der in Anlage 1 aufgelisteten Rechte.

Potenziell Betroffene können beispielsweise Beschäftigte oder Leiharbeitskräfte der telent GmbH, Beschäftigte bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern oder Anwohner rund um die lokalen Standorte und Betriebe der telent GmbH sein. Auch Personen, die nicht direkt von Risiken und möglichen Pflichtverletzungen betroffen sind, können über das eingerichtete Beschwerdeverfahren Meldungen abgeben.

2. Zielsetzung

Diese Geschäftsanweisung dient der Darstellung der Organisation, Umsetzung und Überprüfung des gemäß den Anforderungen des LkSG einzurichtenden Beschwerdeverfahrens.  Das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG ist ein Kernelement der menschrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten der telent GmbH. Wichtige Funktionen und Ziele sind:

  1. Frühwarnsystem: Erkennung und wenn möglich, Lösung von Problemen, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen;
  2. Angemessene Abhilfemaßnahmen: Sofern Beschwerden zu bevorstehenden oder tatsächlichen Pflichtverletzungen eingehen und diese sich bestätigen, müssen diese Missstände, sofern dies möglich ist und im Einflussbereich der telent GmbH liegt, verhindert, beendet oder zumindest minimiert werden;
  3. Präventionsmaßnahmen: Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen der gleichen Art bzw. Minimierung des Risikos bezüglich solcher Rechtsverletzungen.

3. Definitionen

  1. Beschwerdeverfahren: Meldungen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten innerhalb der Lieferkette der telent GmbH,
  2. Beschwerdeführende Personen: Personen, die das Beschwerdeverfahren nutzen,
  3. Mittelbare Zulieferer: Jedes Unternehmen, das kein Unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung der Dienstleistungen und Produkte der telent GmbH oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind,
  4. Potenziell Betroffene Personen sind solche Personen, die direkt von Pflichtverletzungen und / oder Risiken betroffen sind, bei denen sich das Risiko bzw. die Verletzung aber noch nicht realisiert hat,
  5. Unmittelbare Zulieferer sind Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren und Erbringungen von Dienstleistungen, dessen Zulieferung für die Herstellung der Produkte der telent GmbH oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung notwendig sind.

4. Umsetzung des Beschwerdeverfahrens

Die telent GmbH verfügt über ein bereits etabliertes Hinweisgebersystem, welches die Meldung von Compliance Sachverhalten und Verstößen ermöglicht. Es steht allen Beschäftigten der telent GmbH zur Nutzung zur Verfügung.  Die Geschäftsleitung der telent GmbH hat entschieden, dass ein unternehmensweites Beschwerdeverfahren für alle Gesellschaften der telent GmbH etabliert werden soll. Das bereits vorhandene Hinweisgebersystem ist an die Anforderungen des Beschwerdeverfahrens nach dem LkSG angepasst worden. Es ist nun insbesondere auch für die weiteren vom LkSG geschützten Zielgruppen und Rechtspositionen erreichbar. Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sowie der eingehenden Hinweise wird die Zugänglichkeit zum Verfahren für die Zielgruppen, im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens, kontinuierlich verbessert und es werden weitere Anpassungen vorgenommen. Im Rahmen der Dokumentationspflichten, werden sowohl eingegangene Beschwerden als auch die Umsetzung und Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen fortlaufend dokumentiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kommuniziert.

5. Art von Beschwerden

Über das Beschwerdesystem können neben vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen und unternehmensinterne Richtlinien (z.B. Verstöße gegen den Code of Conduct der telent GmbH) auch alle menschrechtlichen und umweltbezogenen Risiken bzw. Pflichtverletzungen gemeldet werden. Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne des LkSG ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgüter und Verbote droht (ausführliche Darstellung siehe Anhang 1). Das menschenrechtliche Risiko ist damit mithilfe einer Prognose zu ermitteln. Gegenstand der Prognose ist eines der in Anlage 1 genannten menschenrechtlichen Verbote.  Dieser Verbotsverstoß muss auf Grundlage der vorliegenden Umstände hinreichend wahrscheinlich sein. Maßgebend ist insofern, dass ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen eines der in Anlage 1 genannten Verbote droht.

6. Beschwerdekanäle

Alle Beschäftigten und Dritte können frei wählen, welchen Kommunikationsweg sie nutzen möchten. Beschwerden, Hinweise oder Verstöße können direkt beim Menschenrechtsbeauftragten der telent GmbH oder durch das Beschwerdesystem der telent GmbH übermittelt werden. Das Beschwerdesystem steht Beschäftigten und Dritten rund um die Uhr zur Verfügung, 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche. Das System kann per Internet über die Website der telent GmbH genutzt werden. Es erlaubt den vertraulichen und auf Wunsch auch anonymen Kontakt mit dem Menschenrechtsbeauftragten der telent GmbH.

7. Kommunikationswege

Es stehen folgende Kommunikationswege zur Verfügung:

Menschenrechtsbeauftragter der telent GmbH: persönlich, per Post, Telefon oder per E-Mail

Kontaktmöglichkeiten:

  • telent GmbH, CSR Manager/Menschenrechtsbeauftragter, Rheinstraße 10B, 14513 Teltow, persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail
  • Telefon: +49 (0) 3328 4590303
  • menschenrechtsbeauftragter@telent.de
  • Online-Beschwerdesystem der telent GmbH auf www.telent.de

8. Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Nach dem Eingang einer Beschwerde erhält der Beschwerdeführer unverzüglich eine Eingangsbestätigung seiner Beschwerde in Textform, sofern er seine Kontaktdaten zur Verfügung gestellt hat.  Bei einer anonymen Beschwerde kann keine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer erfolgen.

Die eingegangene Beschwerde wird zunächst im Bereich Compliance der telent GmbH vom CSR Manager/Menschenrechtsbeauftragten bearbeitet. Nach einer ersten Sichtung der Beschwerde werden vom CSR Manager/Menschenrechtsbeauftragten die weiteren konkreten Untersuchungsschritte und ggf. die Einbindung von weiteren Fachabteilungen sowie der weitere Gang des Verfahrens festgelegt. Diese Festlegung erfolgt in Abhängigkeit von Beschwerdegegenstand und Umfang des Sachverhaltes, über den in der Beschwerde berichtet wird.

Sofern der mittgeteilte Sachverhalt noch Angaben offenlässt, die für eine Beurteilung von Relevanz sind, wird der Leiter der Untersuchung, i. d. R. der CSR Manager/Menschenrechtsbeauftragte mit dem Beschwerdeführer per Textform die Beschwerde und deren Umfang erörtern, um ggf. weitere benötigte Angaben in Erfahrung zu bringen. Die Erörterung kann nach Wahl des Leiters der Untersuchung in Textform, mündlich oder fernmündlich erfolgen.

Im Rahmen dieser Rücksprachen mit dem Beschwerdeführer kann dieser auch den ursprünglichen Gegenstand, der Grundlage der Beschwerde ist, erweitern oder reduzieren.

Auch kann der Beschwerdeführer in jedem Stadium der Bearbeitung seiner Beschwerde diese zurücknehmen, ohne dass ihm hierdurch Nachteile oder Kosten entstehen.

Nach vollständigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens soll dem Beschwerdeführer, sofern er dies zuvor gewünscht hat, unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sowie unternehmerischen Geheimhaltungsinteressen das Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt werden.

Das Beschwerdeverfahren folgt in allen Phasen des Prozesses und unabhängig von dem gewählten Kommunikationsweg den Grundsätzen des „Need-to-know-Prinzips“ und den Datenschutzvorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Eine angemessene Vertraulichkeit wird durch den gesamten Prozess gesichert, indem alle Informationen mit größter Sorgfalt gehandhabt werden. Personenbezogene Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, werden nur auf „Need-to-know-Basis“ weitergegeben, wenn dies für die Untersuchung der Meldung erforderlich ist und im Einklang mit Datenschutzanforderungen steht. Unnötige Bloßstellungen und Rufschädigungen sind hier strengstens zu vermeiden und bei Kenntnis des Eintritts derselben unverzüglich zu unterbinden.

9. Vertraulichkeit der Identität

Das Beschwerdeverfahren ist so angelegt, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebenden Personen sowie der Schutz ihrer personenbezogenen Daten jederzeit gewährleistet ist. Die Identität des Beschwerdeführers, der unter den Schutz des LkSG fällt, darf ohne dessen Zustimmung (nach Möglichkeit in Textform oder Schriftform) keinen anderen Personen gegenüber offengelegt werden. Unter diesen Schutz der Vertraulichkeit fallen nicht Anforderungen von Informationen betreffend die Beschwerde, die durch eine Behörde oder ein Gericht gestellt werden. Die anonyme Nutzung der Kommunikationskanäle ist möglich, erschwert jedoch die Einhaltung der obigen Prozessschritte, da so mögliche Abstimmungen zu Abhilfemaßnahmen und weitere Informationen, die zur konkreten Sachverhaltsaufklärung notwendig sind, nicht ausgetauscht werden können. In diesem Fall können ggfs. nur bedingt oder gar keine Abhilfemaßnahmen initiiert werden und eine Erörterung der Beschwerde kann mit der Hinweisgebenden Person nicht stattfinden.

10. Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde

Die Personen, die im guten Glauben das Beschwerdesystem nutzen, werden jederzeit vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund der Nutzung eines der angebotenen Beschwerdekommunikationskanäle geschützt. Vergeltungsmaßnahmen jeglicher Art, aufgrund von Beschwerden werden, sofern diese der telent GmbH bekannt werden, nicht toleriert. Werden Personen, die das Beschwerdeverfahren nutzen, Repressalien durch Beschäftigte oder Zulieferer ausgesetzt, so behält sich das Unternehmen vor, gegen diese Beschäftigten oder Zulieferer und ggf. beteiligte Dritte, arbeitsrechtliche und/oder juristische Schritte einleiten.

Diese Geschäftsanweisung, Umgang mit dem Beschwerdeverfahren nach dem LkSG, dient insbesondere auch dem Schutz von Beschwerdeführern und enthält klare Bekenntnisse zum Schutz von Personen, die Beschwerden im Rahmen des LkSG ansprechen.

Der Schutz der Beschwerdeführer umfasst insbesondere:

  1. Einschüchterungsversuche und Repressalien gegenüber Beschäftigten, Beschäftigten von Lieferanten oder Dritten, die im gutem Glauben ein tatsächliches oder vermutetes Fehlverhalten melden, werden nicht geduldet. „Im gutem Glauben“ bedeutet, dass die Person überzeugt ist, dass die Darstellung der Wahrheit entspricht, unabhängig davon, ob eine spätere Untersuchung diese Darstellung bestätigt oder nicht.
  2. Belehrung von betroffenen Personen sowie anderen Personen, die in der Lage sind, nachteilige Maßnahmen gegen den Hinweisgebenden zu ergreifen, dass Vergeltung gegenüber Hinweisgebenden strikt untersagt ist.
  3. Ermutigung und Aufforderung an Beschwerdeführende Personen, unverzüglich die Compliance Kommunikationskanäle zu nutzen, wenn sie glauben, dass sie aufgrund ihrer Meldung Einschüchterungen oder Repressalien ausgesetzt sind. 
  4. Meldungen bzgl. Einschüchterungen oder Repressalien wegen einer Compliance Meldung oder Beschwerde, werden nach den vorstehenden Prinzipien untersucht und im Zweifelsfall als Compliance Verstoß geahndet.
  5. Angebot der Compliance Abteilung und die Beschwerdeführende Person, auch nach Abschluss des Verfahrens in Kontakt zu bleiben, um sicherzustellen, dass diese im Nachgang zu einer Meldung keinen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt ist.

11. Schutz von Beschuldigten

Neben dem Schutz von Hinweisgebern ist auch der Schutz von Personen, denen eine Compliance- und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen wird, sicherzustellen. Die in diesem Verfahren besonderen Verfahrensrechte von beschuldigten Personen sind neben den allgemeinen gesetzlichen Verfahrensrechten:

a. Informationsrecht und die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme, soweit es die Sachverhaltsprüfung nicht gefährdet. In manchen, u.a. einigen europäischen Jurisdiktionen ist es erforderlich, die verdächtige Person so früh wie möglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bzw. Ergebnisse der Sachverhaltsprüfung zu informieren. Die ermittlungsführende Stelle trägt hierbei die Verantwortung für die Berücksichtigung der nach anwendbarem Recht geltenden Informations- und Anhörungspflichten.

b. Sicherstellung der Einhaltung des anwendbaren Arbeitsrechts.

c.   Gewährleistung der Vertraulichkeit während des gesamten Verfahrens sowie Sicherstellung das mit entsprechenden Informationen mit größter Sorgfalt umgegangen wird.

d. Einhaltung des „Need-to-know“ Prinzips. Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen darf nur erfolgen, soweit dies zur Bearbeitung erforderlich ist, einem berechtigten Zweck dient und den anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.

e. Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Bloßstellungen und Rufschädigungen

12. Vorsätzliche Falschmeldung/Anschuldigung

Eine wissentliche Falschmeldung, Beschwerde oder Anschuldigung mit dem Ziel, eine andere Person, die telent GmbH oder eine Tochtergesellschaft der telent GmbH vorsätzlich und wahrheitswidrig zu beschuldigen, stellt einen Compliance Verstoß dar und wird mit angemessenen Maßnahmen geahndet.

13. Eignung und Qualifikation der internen Ansprechpersonen

Um mögliche Interessenskonflikte bei der Untersuchung von Vorwürfen gegen das Unternehmen auszuschließen, erfolgt nach Eingang der Meldung zunächst eine erste Bewertung. Je nach Schwere des Vorwurfs und möglicher involvierter Personen erfolgt mit dem Management, ggf. Personalabteilung oder der Rechtsabteilung eine Abstimmung, ob ggfs. die Bearbeitung intern oder extern durchgeführt wird. Die Ansprechpartner der Compliance Bereiche sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihnen werden ausreichend zeitliche Ressourcen eingeräumt und der Besuch regelmäßiger Schulungen ermöglicht, um die Sachlage und das Verfahren aus der Sicht der Hinweisgebenden zu verstehen und zu beurteilen, sowie im weiteren Verfahren zu unterstützen oder diese selber zu bearbeiten.

Anlage 1

Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen umfasst insbesondere die in § 2 des LkSG in Bezug genommenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Schutzgüter und Verbote (wie nachstehend genannt). Hierzu zählen auch die durch Verweis in § 2 des LkSG und dessen Anlage Nr. 1 – 11 aufgelisteten Übereinkommen und die darin genannten Schutzgüter:

1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäftigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO Übereinkommen Nr. 138) abweicht;

2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

  1. alle Formen der Sklaverei oder alle Sklaverei ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  2. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;
  3. das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;
  4. Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S.1533, 1534) vereinbar sind;

4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;

5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

  1. offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;
  2. das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;
  3. das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder
  4. die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;

6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

  1. Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können,
  2. die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
  3. Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;

9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die

  1. die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigen, b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
  2. einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
  3. die Gesundheit einer Person schädigt;

10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;

11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte

  1. das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird;
  2. Leib und oder Leben verletzt werden oder c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden;

12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise geschützte Rechtspositionen zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

13. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBL. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)

14. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;

15. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;

16. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;

17. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.

18. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S.306, 307) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist

i. in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderen Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

ii. in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),

 iii. in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens), iv. in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

19. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anhang VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens; Artikel 36 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

20. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Baseler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens)